Neuerungen bei der Entgeltbeihilfe

Die Entgeltbeihilfe kann bei Beschäftigung von begünstigt behinderten Mitarbeiter*innen zum Ausgleich von behinderungsbedingten Leistungseinschränkungen gewährt werden. Voraussetzung ist eine Leistungsminderung am Arbeitsplatz.

 

dafür

14.02.2019

Seit Jänner 2019 wird die Entgeltbeihilfe auf 24 Monate (statt wie bisher auf 12 Monate bzw. auf Jahresende) gewährt. In Vorarlberg gibt es ab diesen Zeitpunkt bei der Entgeltbeihilfe auch keine automatische Befristung auf Jahresende mehr.

 

Um eine lückenlose Weitergewährung der Entgeltbeihilfe prüfen zu können, ist ein Verlängerungsbegehren (Folgeantrag), bis spätestens 3 Monate nach Ende des Bewilligungszeitraumes beim Sozialministeriumservice einzubringen.

 

Bei einem Saisondienstverhältnis muss ein Verlängerungsbegehren im Monat des Beschäftigungsbeginnes eingebracht werden.

 

Bei verspätetem Einlangen kann die Beihilfe erst ab Beginn des Monats, in dem der Antrag eingebracht wurde, geleistet werden.

 

Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch.

 

Wir möchten auch noch daran erinnern, dass das Jahreslohnkonto 2018 für geförderte Dienstnehmer*innen bis Ende März 2019 beim Sozialministerium eingereicht werden muss.

 

Sollten Sie Fragen zum Verlängerungsbegehren bzw. zur Einreichung des Jahreslohnkontos haben stehen Ihnen die dafür  Expert*innen jederzeit gerne zur Verfügung.

 

Weiter Informationen zu Lohnförderungen finden Sie auf auf der Website des Sozialministeriumservice

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