Inklusionsförderung und InklusionsförderungPlus

Ab dem 01.03.2019 gibt es die sogenannte Inklusionsförderung bzw. InklusionsförderungPlus bei einer Beschäftigung von Mitarbeiter*innen mit Begünstigteneigenschaft (lt. Bescheid), für die der Betrieb davor Eingliederungsbeihilfe vom AMS erhalten hat.

 

Unternehmen mit 25 oder mehr Mitarbeiter*innen erhalten die Inklusionsförderung und Unternehmen mit weniger als 25 Mitarbeiter*innen die InklusionsförderungPlus.

 

Weitere Voraussetzung ist der vorherige Bezug einer AMS-Eingliederungsbeihilfe. Für die Gewährung der Inklusionsförderung sowie der InklusionsförderungPlus muss das Ende der AMS-Eingliederungsbeihilfe in den Zeitraum ab 1.1.2019 fallen.

 

Eine wesentliche Neuerung liegt darin, dass die Förderung bereits ab dem 7. Beschäftigungsmonat gewährt werden kann (das war bei der Entgeltbeihilfe bislang grundsätzlich erst ab dem 13. Beschäftigungsmonat möglich) und dass für den Bezug dieser Förderung keine behinderungsbedingte Leistungseinschränkung nachgewiesen werden muss.

 

Weitere Informationen zur Inklusionsförderung und InklusionsförderungPlus sowie das Antragsformular finden Sie auf der Website des Sozialministeriumservice.

 

Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch.

 

In unserem Downloadbereich finden Sie das aktuelle Informationsblatt zur Inklusionsförderung bzw. InklusionsförderungPlus.

 

Haben Sie Fragen oder benötigen Sie Unterstützung? Die dafür  Mitarbeiter*innen der Arbeitsassistenz helfen Ihnen gerne.

 

 

 

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