Beschäftigt ein Unternehmen 25 oder mehr Mitarbeiter*innen ist es verpflichtet, auf jeweils 25 Beschäftigte einen begünstigten Behinderten bzw. eine begünstigte Behinderte einzustellen. Wird diese Beschäftigungspflicht nicht erfüllt, wird dem Dienstgeber oder der Dienstgeberin vom Sozialministeriumservice für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr die Ausgleichstaxe vorgeschrieben.
Die Höhe der Ausgleichstaxe 2019 pro Monat beträgt:
Ab 25 Dienstnehmer*innen EUR 262,00
Ab 100 Dienstnehmer*innen EUR 368,00
Ab 400 Dienstnehmer*innen EUR 391,00
Die Ausgleichstaxe wird pro Monat und pro nicht besetzter Pflichtstelle vorgeschrieben (eine Pflichtstelle gerechnet auf 25 Angestellte, d.h. bei 75 Angestellten wären 3 Pflichtstellen zu besetzen).
Die Mittel des Ausgleichstaxfonds werden zweckgebunden verwendet. Das bedeutet, dass Förderungen für Menschen mit Behinderungen und deren Arbeitgeber*innen zur beruflichen und sozialen Rehabilitation und Integration gewährt werden.
Die Ausgleichstaxe ist nicht als Strafe zu verstehen. Diese Mittel sollen den Mehraufwand ausgleichen, den Betriebe, die Menschen mit Behinderungen beschäftigen, gegenüber jenen Firmen haben, die dies nicht tun.
Aus dem Ausgleichstaxfonds werden unter anderem die Integrativen Betriebe, Einzelförderungen (z.B. Lohnkostenzuschüsse oder Ausbildungsbeihilfen) sowie umfassende Dienstleistungsangebote gefördert.
Sollten Sie Fragen zum Thema Ausgleichstaxe oder Förderungen haben steht Ihnen das dafür Unternehmensservice gerne beratend zur Seite.
Weitere Informationen finden Sie auch auf der Website des Sozialministeriumservice